Artikel 4
Leitlinien
Zur Erreichung des Ziels dieses Übereinkommens und seiner Protokolle und bei der Durchführung ihrer Bestimmungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von den nachstehenden Grundsätzen leiten:
(1) Alle Menschen sollen über die gesundheitlichen Folgen, die süchtig machende Wirkung und die tödliche Gefahr des Tabakkonsums und des Passivrauchens informiert werden; außerdem sollen auf der geeigneten staatlichen Ebene wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um alle Menschen vor dem Passivrauchen zu schützen.
(2) Ein starkes politisches Engagement ist nötig, um umfassende sektorübergreifende Maßnahmen und ein koordiniertes Vorgehen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu entwickeln und zu unterstützen, und zwar unter Berücksichtigung der Notwendigkeit,
- a) Maßnahmen zum Schutz aller Menschen vor dem Passivrauchen zu ergreifen;
- b) Maßnahmen zu ergreifen, um den Einstieg in den Tabakkonsum zu verhindern, die Aufgabe des Tabakkonsums zu fördern und zu unterstützen und den Konsum von Tabakerzeugnissen in jeder Form zu verringern;
- c) Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitwirkung von indigenen Einzelpersonen und Gemeinschaften an der Erarbeitung, Umsetzung und Bewertung von Programmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, die sozial und kulturell auf deren Bedürfnisse und Perspektiven abgestimmt sind, zu fördern, und
- d) Maßnahmen zu ergreifen, um geschlechtsspezifische Risiken bei der Erarbeitung von Strategien zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu berücksichtigen.
(3) Die internationale Zusammenarbeit, insbesondere der Transfer von Technologie, Wissen und finanzieller Unterstützung sowie die Bereitstellung der zugehörigen Fachkenntnisse, zur Festlegung und Umsetzung wirksamer Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs unter Berücksichtigung örtlicher kultureller sowie gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, politischer und rechtlicher Faktoren ist ein wichtiger Bestandteil des Übereinkommens.
(4) Umfassende sektorübergreifende Maßnahmen und Reaktionen zur Verminderung des Konsums jeglicher Tabakerzeugnisse auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene sind von wesentlicher Bedeutung, um das Auftreten von Krankheiten, Frühinvalidität und frühzeitiger Sterblichkeit aufgrund von Tabakkonsum und Passivrauchen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des öffentlichen Gesundheitswesens zu verhindern.
(5) Haftungsfragen, wie sie von jeder Vertragspartei im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt festgelegt sind, sind ein wichtiger Bestandteil bei der umfassenden Eindämmung des Tabakgebrauchs.
(6) Die Bedeutung von technischer und finanzieller Unterstützung zur Erleichterung der wirtschaftlichen Umstellung bei den Tabakanbauern und Tabakarbeitern, deren Erwerbsmöglichkeiten infolge von Programmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, die Vertragsparteien sind, schwerwiegend beeinträchtigt werden, soll im Rahmen von auf nationaler Ebene entwickelten Strategien für eine nachhaltige Entwicklung anerkannt und berücksichtigt werden.
(7) Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft ist von wesentlicher Bedeutung für das Erreichen der Ziele des Übereinkommens und seiner Protokolle.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20004509
Dokumentnummer
NOR40223333
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)