TEIL VIII: INSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN UND FINANZIELLE MITTEL
Artikel 23
Konferenz der Vertragsparteien
(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz wird von der Weltgesundheitsorganisation spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Auf ihrer ersten Tagung legt die Konferenz den Tagungsort und die Termine späterer ordentlicher Tagungen fest.
(2) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Auftrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat des Übereinkommens von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens ihre Geschäftsordnung.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt durch Konsens eine Finanzordnung für sich selbst sowie eine Finanzordnung zur Finanzierung aller gegebenenfalls von ihr einzusetzenden Nebenorgane und Finanzvorschriften für die Arbeit des Sekretariats. Auf jeder ordentlichen Tagung verabschiedet sie einen Haushalt für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft regelmäßig die Durchführung des Übereinkommens und trifft die notwendigen Entscheidungen zur Förderung seiner wirksamen Durchführung und kann nach den Artikeln 28, 29 und 33 Protokolle, Anlagen und Änderungen zu dem Übereinkommen beschließen. Zu diesem Zweck wird sie wie folgt tätig:
- a) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen nach den Artikeln 20 und 21;
- b) sie fördert und leitet die Entwicklung und regelmäßige Verfeinerung vergleichbarer über diejenigen nach Artikel 20 hinausgehender Methoden für die Forschung und die Erhebung von Daten, die für die Durchführung des Übereinkommens von Bedeutung sind;
- c) sie fördert gegebenenfalls die Erarbeitung, Umsetzung und Bewertung von Strategien, Plänen und Programmen sowie von politischen, gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen;
- d) sie prüft die von den Vertragsparteien nach Artikel 21 vorgelegten Berichte und beschließt regelmäßige Berichte über die Durchführung des Übereinkommens;
- e) sie fördert und erleichtert die Aufbringung finanzieller Mittel für die Durchführung des Übereinkommens nach Artikel 26;
- f) sie setzt die zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens notwendigen Nebenorgane ein;
- g) sie ersucht gegebenenfalls um die Dienste und Mitarbeit zuständiger und einschlägiger Organisationen und Organe im System der Vereinten Nationen und anderer internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen und nichtstaatlicher Organisationen und Gremien sowie um die von diesen zur Verfügung gestellten Informationen als ein Mittel zur Stärkung der Durchführung des Übereinkommens und
- h) prüft sonstige geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gemachten Erfahrungen.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien legt die Kriterien für die Teilnahme von Beobachtern an ihren Beratungen fest.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20004509
Dokumentnummer
NOR40223352
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