TEIL IV: MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERMINDERUNG DES TABAKANGEBOTS
Artikel 15
Unerlaubter Handel mit Tabakerzeugnissen 2
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels, der unerlaubten Herstellung und der Fälschung, sowie die Erarbeitung und Umsetzung einschlägiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften neben subregionalen, regionalen und weltweiten Übereinkünften wesentliche Elemente zur Eindämmung des Tabakgebrauchs sind.
(2) Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen und führt solche Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass alle Packungen und Verpackungen von Tabakerzeugnissen und alle Außenverpackungen solcher Erzeugnisse gekennzeichnet sind, um den Vertragsparteien die Feststellung der Herkunft der Tabakerzeugnisse zu erleichtern und um die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften bei der Ermittlung des Umschlagplatzes und bei der Überwachung, Dokumentation und Kontrolle der Bewegung von Tabakerzeugnissen und deren rechtlichem Status zu unterstützen.
Darüber hinaus
- a) verlangt jede Vertragspartei, dass Packungen und Verpackungen von Tabakerzeugnissen für den Einzel- und Großhandel, die auf ihren Inlandsmärkten verkauft werden, den Hinweis „Nur für den Verkauf in (Name des Landes beziehungsweise der subnationalen, regionalen oder föderalen Einheit einsetzen)“ tragen oder mit einer anderen wirksamen Kennzeichnung versehen sind, die den Bestimmungsort angibt oder die Behörden bei der Feststellung unterstützt, ob das Produkt legal auf dem Inlandsmarkt verkauft werden darf, und
- b) erwägt jede Vertragspartei gegebenenfalls, ein geeignetes Kontroll- und Verfolgungskonzept zur weiteren Sicherung der Vertriebssysteme und zur Unterstützung der Untersuchung des unerlaubten Handels zu entwickeln.
(3) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die Verpackungsangaben oder Kennzeichnungen nach Absatz 2 in deutlich lesbarer Form und/oder in ihrer Landessprache beziehungsweise ihren Landessprachen angebracht werden müssen.
(4) Mit Blick auf die Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
- a) überwacht jede Vertragspartei den grenzüberschreitenden Handel mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des unerlaubten Handels, und erhebt hierzu Daten; je nach Fall tauscht sie mit Zoll-, Steuer- und sonstigen Behörden in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften Informationen aus;
- b) erlässt oder verschärft jede Vertragspartei Rechtsvorschriften gegen den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen, einschließlich gefälschter und geschmuggelter Zigaretten, die angemessene Strafen und Rechtsmittel vorsehen;
- c) ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle beschlagnahmten Herstellungsgeräte, gefälschten und geschmuggelten Zigaretten und sonstigen Tabakerzeugnisse nach Möglichkeit mit Hilfe umweltfreundlicher Methoden vernichtet oder in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht entsorgt werden;
- d) beschließt jede Vertragspartei Maßnahmen zur Überwachung, Dokumentation und Kontrolle der Lagerung und des Vertriebs von Tabakerzeugnissen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets unter Aussetzung von Steuern oder Abgaben gelagert oder transportiert werden, und führt solche Maßnahmen durch;
- e) beschließt jede Vertragspartei gegebenenfalls Maßnahmen, um die Beschlagnahme des Erlöses aus dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen zu ermöglichen.
(5) Die nach Absatz 4 Buchstaben a und d gesammelten Informationen werden je nach Bedarf der Konferenz der Vertragsparteien von den Vertragsparteien in ihren regelmäßigen Berichten nach Artikel 21 in zusammenfassender Form zur Verfügung gestellt.
(6) Die Vertragsparteien fördern, soweit angebracht und in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht, die Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Stellen sowie zuständigen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen in Zusammenhang mit Untersuchungen, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren im Hinblick auf die Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die Zusammenarbeit auf regionaler und subregionaler Ebene zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen.
(7) Jede Vertragspartei ist bestrebt, weitere Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Vergabe von Lizenzen, zur Kontrolle oder Regulierung der Herstellung und des Vertriebs von Tabakerzeugnissen zu beschließen und durchzuführen, um den unerlaubten Handel zu verhindern.
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2 Während der gesamten Vorverhandlungs- und Verhandlungsphase ist über die Annahme eines frühen Protokolls über den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen ausführlich diskutiert worden. Mit den Verhandlungen über ein solches Protokoll könnte durch das zwischenstaatliche Verhandlungsgremium sofort nach der Verabschiedung des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs oder zu einem späteren Zeitpunkt durch die Konferenz der Vertragsparteien begonnen werden.
Schlagworte
Einzelhandel, Vorverhandlungsphase, Kontrollkonzept, Zollbehörde,
Steuerbehörde
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20004509
Dokumentnummer
NOR40223344
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