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§ 19 Errichtung der Gesellschaft Familie & Beruf Management GmbH“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Übergangsbestimmungen

§ 19

Bis zur Wahl eines Betriebsrates nach der Arbeitsverfassung übernimmt der Zentralausschuss beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Aufgaben eines Betriebsrates.

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