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Artikel 35 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 35

Artikel 35

Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages

Auf Antrag eines Vertragsstaates überprüft eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsstaaten die Umsetzung dieses Vertrages und stellt fest, ob Ergänzungs- oder Fortschreibungsbedarf besteht.

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