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Artikel 34 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 34

Teil VI

Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 34

Durchführungsvereinbarungen

Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmäßige Durchführung zum Ziel haben.

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