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Artikel 22 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 22

Artikel 22

Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten unterstützen sich nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie

  1. 1. sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Erkenntnissen unterrichten,
  2. 2. bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,
  3. 3. auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von Spezialisten und Beratern sowie durch Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.

Im Übrigen bleiben das Abkommen vom 23. Dezember 1988 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen und die durch Notenwechsel vom 1. Juli/3. August 1993 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz geschlossene Vereinbarung unberührt.

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