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Artikel 18 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 18

Artikel 18

Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr

(1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Verhinderung von vorsätzlichen und nicht nur auf Antrag zu verfolgenden auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortgesetzt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.

(2) Artikel 14 Absätze 1 bis 6, 8, 10 und 11 sowie Artikel 16 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die nationale Zentralstelle gleichzeitig zu unterrichten ist, gelten entsprechend.

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