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Artikel 17 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 17

Artikel 17

Nacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr

(1) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Nacheile zur Verfolgung von Personen, die sich im Falle einer Grenzkontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ entziehen, zulässig.

(2) Eine Nacheile ist ferner zulässig, soweit sich eine Person einer polizeilichen oder zollamtlichen Kontrolle innerhalb einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern bis zu der Grenze entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen missachtet werden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird.

(3) Die nacheilenden Beamten haben mit der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates unverzüglich, nach Möglichkeit noch vor Grenzübertritt, in Verbindung zu treten. Die Nacheile ist abzubrechen, sofern dies die zuständige Behörde des Gebietsstaates anordnet oder die Fortsetzung der Maßnahme zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit der verfolgten Person oder Dritter führt und diese Gefährdung in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht.

(4) Für solche Nacheilen gelten folgende Vorschriften entsprechend:

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