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Artikel 15 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 15

Artikel 15

Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen

Die Behörden der Vertragsparteien können einander im Einzelfall ohne Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Informationen einschließlich personenbezogener Daten mitteilen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Informationen für die Verfolgung von Straftaten durch den Empfänger erforderlich ist. Der Empfänger ist verpflichtet, die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen und nicht erforderliche Daten zu löschen, zu vernichten oder an die übermittelnde Stelle zurück zu übermitteln sowie der übermittelnden Behörde Mitteilung zu machen, wenn sich die Unrichtigkeit der Informationen ergibt.

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