Artikel 19
HOCHSCHULLEHRER, LEHRER UND FORSCHER
Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der einen Vertragsstaat vorübergehend nicht länger als 2 Jahre zu Unterrichts- oder Forschungszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer ähnlichen Bildungseinrichtung besucht und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor diesem Besuch ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit den Vergütungen aus dieser Lehrtätigkeit oder Forschung von der Besteuerung ausgenommen.
Schlagworte
Unterrichtszweck
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20004498
Dokumentnummer
NOR40073385
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
