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Artikel 19 DBA – San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 19

Artikel 19

HOCHSCHULLEHRER, LEHRER UND FORSCHER

Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der einen Vertragsstaat vorübergehend nicht länger als 2 Jahre zu Unterrichts- oder Forschungszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer ähnlichen Bildungseinrichtung besucht und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor diesem Besuch ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit den Vergütungen aus dieser Lehrtätigkeit oder Forschung von der Besteuerung ausgenommen.

Schlagworte

Unterrichtszweck

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20004498

Dokumentnummer

NOR40073385

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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