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Anhang A LMV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2005

Anhang A

Anwendungsbereich gemäß § 1

  1. 1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Farben und Lacke“ die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Zubereitungen mit Ausnahme von solchen, die in Druckgaspackungen abgefüllt sind. Dabei handelt es sich um Beschichtungsstoffe für Gebäude, ihre Bauteile und dekorativen Bauelemente zu dekorativen, schützenden oder sonstigen funktionalen Zwecken.

Unterkategorien:

  1. a) „Matte Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken“ sind Beschichtungsstoffe mit einer Glanzmaßzahl von ≤ 25 Einheiten im 60° Messwinkel.
  2. b) „Glänzende Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken“ sind Beschichtungsstoffe mit einer Glanzmaßzahl von 25 Einheiten im 60° Messwinkel.
  3. c) „Beschichtungsstoffe für Außenwände aus mineralischen Baustoffen“ sind Beschichtungsstoffe für Mauerwerk, Backsteinwände oder Gipswände.
  4. d) „Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall- oder Kunststoffe für Gebäude, ihre Bauteile und dekorativen Bauelemente (Innen und Außen)“ sind deckende Beschichtungsstoffe. Diese Unterkategorie umfasst auch Grund- und Zwischenbeschichtungen.
  5. e) „Klarlacke und Lasuren für Gebäude, ihre Bauteile und dekorativen Bauelemente (Innen und Außen)“ sind transparente oder halbtransparente Beschichtungsstoffe, die zu Dekorations- und Schutzzwecken auf Holz, Metallen und Kunststoffen aufgetragen werden, einschließlich sogenannter deckender Lasuren, die eine deckende Beschichtung gemäß der ÖNORM EN 927-1 („Lacke und Anstrichstoffe – Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Holz im Außenbereich – Teil 1: Einteilung und Auswahl“ – ausgegeben am 1.11.1996) – semistabile Kategorie – bewirken und zu Dekorationszwecken oder zum Schutz des Holzes vor Witterungseinflüssen dienen.
  6. f) „Minimal filmbildende Lasuren“ sind Lasuren, die gemäß der ÖNORM EN 927-1 eine durchschnittliche Dicke von weniger als 5 µm haben [Prüfung gemäß der ÖNORM EN ISO 2808 („Beschichtungsstoffe – Bestimmung der Schichtdicke“ – ausgegeben am 1.10.1999), Verfahren 5A].
  7. g) „Absperrende Grundbeschichtungsstoffe“ sind Beschichtungsstoffe mit Versiegelungs- und/oder Verblockungseigenschaften für Holz, Wände oder Decken.
  8. h) „Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe“ sind Beschichtungsstoffe zur Stabilisierung loser Substratpartikel, zur Übertragung hydrophober Eigenschaften oder zum Schutz des Holzes vor Blaufärbung.
  9. i) „Einkomponenten-Speziallacke“ sind Spezialbeschichtungsstoffe auf der Grundlage von filmbildenden Komponenten. Sie dienen Anwendungen mit besonderen Anforderungen wie Grundierungen und Decklacke für Kunststoffe, Grundierungsbeschichtungen für Eisensubstrate, Grundierungsbeschichtungen für reaktive Metalle wie Zink und Aluminium, Rostschutzanstriche, Bodenbeschichtungen, einschließlich für Holz- und Zementböden, Graffitischutz, Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung und Beschichtungen für die Einhaltung von Hygienenormen in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie oder in Gesundheitseinrichtungen.
  10. j) „Zweikomponenten-Speziallacke“ sind Beschichtungsstoffe für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor der Anwendung eine zweite Komponente (z. B. tertiäre Amine) hinzugefügt wird.
  11. k) „Multicolorbeschichtungsstoffe“ sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung eines Zwei- oder Mehrfarbeneffekts direkt bei der ersten Anwendung.
  12. l) „Beschichtungsstoffe für Dekorationseffekte“ sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung besonderer ästhetischer Effekte auf speziell vorbereiteten, vorgestrichenen Substraten oder Grundbeschichtungen, die anschließend während der Trocknungsphase mit verschiedenen Werkzeugen behandelt werden.
  1. 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung“ die in den nachstehenden Unterkategorien angeführten Produkte. Sie werden zur Behandlung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen verwendet.

Unterkategorien:

  1. a) „Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte“ sind Zubereitungen zur mechanischen oder chemischen Entfernung von alten Beschichtungen und Rost oder zur Vorbereitung neuer Beschichtungen:
  1. i) „Vorbereitungsprodukte“ umfassen Gerätereiniger (Produkte zur Reinigung von Sprühpistolen und anderen Geräten), Lackentferner, Entfettungsmittel (einschließlich antistatischer Mittel für Kunststoffe) und Silikonentferner.
  2. ii) „Vorreiniger“ sind Reinigungsprodukte zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung als Vorbereitung der Anwendung von Beschichtungsmitteln.
  1. b) „Spachtel und Spritzspachtel“ sind dickflüssige Verbindungen, die aufgebracht werden und dazu dienen, vor Auftragen des Füllers tiefe Unebenheiten in der Oberfläche aufzufüllen.
  2. c) „Grundbeschichtungsstoffe“ sind dem Korrosionsschutz dienende Beschichtungsstoffe, die vor Auftragen einer Vorbeschichtung auf blankem Metall oder bereits vorhandenen Beschichtungen aufgebracht werden:
  1. i) „Füller“ sind Beschichtungsstoffe, die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit und des Haftvermögens des Decklacks sowie zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur geringfügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden.
  2. ii) „Grundierungen“ sind Beschichtungsstoffe wie Haftverbesserer, Versiegelungsmittel, Zwischenlacke (Sealer), Kunststoffgrundierungen, Nass-in-Nass-Füller und Schleiffüller.
  3. iii) „Wash-Primer“ sind Beschichtungsstoffe mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent Phosphorsäure, die direkt auf blanke metallische Oberflächen aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen verleihen, sowie Beschichtungsstoffe, die als schweißbare Grundierungen oder als Beizmittel für galvanisierte Metall- oder Zinkoberflächen verwendet werden.
  1. d) „Decklacke“ sind pigmentierte Beschichtungsstoffe, die als Einfach- oder Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftigkeit verleihen. Hierunter fallen alle dabei verwendeten Produkte wie Basis- und Klarlacke:
  1. i) „Basislacke“ sind pigmentierte Beschichtungsstoffe, die der Farbgebung und zur Erzielung optischer Effekte, nicht jedoch dem Glanz und der Widerstandsfähigkeit der Gesamtlackierung dienen.
  2. ii) „Klarlacke“ sind transparente Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und Widerstandsfähigkeit verleihen.
  1. e) „Speziallacke“ sind Beschichtungsstoffe, die als Decklacke mit einem einzigen Auftrag besondere Eigenschaften wie Metall- oder Perleffekte verleihen, sowie einfarbige oder transparente Hochleistungslacke (z. B. kratzfeste oder fluorierte Klarlacke), reflektierende Basislacke, Struktureffektlacke (z. B. Hammerschlag), rutschhemmende Beschichtungen, Unterbodenversiegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke für die Innenlackierung, Beschichtungsstoffe für spezielle militärische Anwendungen; Lacke in Druckgaspackungen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1967, Innendecke, Holzstoff, Metallstoff, Versiegelungseigenschaft, Holzboden, Lebensmittelindustrie, Zweifarbeneffekt, Metalloberfläche, Einfachschichtlack, Metalleffekt

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20004491

Dokumentnummer

NOR40073313

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