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Artikel 1 Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes St. Andrä-Aich im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2005

Artikel 1

  1. 1.) Der Trassenverlauf des Abschnittes St. Andrä-Aich im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt im Bereich der Gemeinden St. Paul im Lavanttal und Ruden wird wie folgt bestimmt:
  1. 2.) Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 HLG für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 HLG darstellt, ist in den beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Abt. II/Sch2), beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden St. Paul im Lavanttal und Ruden aufliegenden Katasterlageplänen mit Trassenverordnungsstreifen Blatt 1 bis Blatt 3, Plan Nr. KB.UV 221.PGK.S.T02 bis KB.UV 221.PGK.S.T04, Maßstab 1:2500 durch die grau unterlegten Streifen ausgewiesen.
  2. 3.) Bei der Erlassung der Verordnung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) gemäß § 24 h Abs. 3 UVP-G berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20004476

Dokumentnummer

NOR40073165

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