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§ 8 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Ausschluss von einer Sonderausbildung

§ 8.

(1) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Sonderausbildung auszuschließen, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:

  1. 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
  2. 2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder
  3. 3. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073065

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