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§ 44 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 44.

(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster derAnlage 13 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist

wegzulassen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten. Sie ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert worden ist, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
  2. 2. die gemäß § 43 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
  3. 3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/Nostrifikantin gemäß § 43 Abs. 5.

(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

Schlagworte

Ergänzungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073101

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