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§ 43 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung, Dispensprüfung oder eines Praktikums, Abbruch der Ergänzungsausbildung

§ 43.

(1) Jede Ergänzungsprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. § 42 Abs. 1 und 2 Z 1 und Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.

(3) Wird

  1. 1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ oder
  2. 2. ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“

    beurteilt, scheidet der/die Nostrifikant/Nostrifikantin automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert.

(4) Scheidet ein/eine Nostrifikant/Nostrifikantin gemäß Abs. 3 aus der Ausbildung aus, so darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden.

(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/Nostrifikantin abgebrochen und liegen nicht die in Abs. 3 genannten Gründen vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073100

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