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§ 35 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Abschlussprüfungsprotokoll

§ 35.

(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung,
  3. 3. Namen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen,
  4. 4. Prüfungsfächer,
  5. 5. Prüfungsfragen und
  6. 6. Beurteilung der Prüfungen.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist

  1. 1. von der Leitung der Sonderausbildung oder
  2. 2. im Falle des Nichtfortbestehens der Sonderausbildung vom Rechtsträger der Sonderausbildung oder
  3. 3. im Falle des Nichtfortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann

    mindestens 45 Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073092

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