Abschlussprüfungsprotokoll
§ 35.
(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2. Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 3. Namen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen,
- 4. Prüfungsfächer,
- 5. Prüfungsfragen und
- 6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
- 1. von der Leitung der Sonderausbildung oder
- 2. im Falle des Nichtfortbestehens der Sonderausbildung vom Rechtsträger der Sonderausbildung oder
- 3. im Falle des Nichtfortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens 45 Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073092
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