Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 34.
(1) Aufgrund der Beurteilungen gemäß § 33 ist eine Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
- 2. „mit gutem Erfolg bestanden“,
- 3. „mit Erfolg bestanden“ oder
- 4. „nicht bestanden“.
(3) Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
- 1. der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 unter 1,5 liegt und
- 2. alle gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
(4) Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
- 1. der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 unter 2,1 liegt und
- 2. die gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilenden Praktika zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurden.
(5) Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.
(6) Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
- 1. die Beurteilungen gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 zumindest „genügend“ sind und
- 2. alle gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
(7) Die Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 ist im Diplom (§ 40) einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073091
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