Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 25.
(1) Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin
- 1. in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt,
- 2. in einem Unterrichtsfach nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt,
- 3. in einem gemäß § 24 wiederholten Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
- 4. in einem Unterrichtsfach auf Grund wiederholten entschuldigten Nichtantretens zu einer Einzel-, Dispens- oder Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 1 bis zum Termin der Abschlussprüfung mit „nicht beurteilt“ abgeschlossen,
scheidet der/die betreffende Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin aus der Ausbildung aus.
(2) Die absolvierten Ausbildungsinhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung sind von der Leitung zu bestätigen.
(3) Nach dem Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 ist eine neuerliche Absolvierung der Sonderausbildung nach nochmaliger Aufnahme gemäß § 7 zulässig.
Schlagworte
Einzelprüfung, Dispensprüfung
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073082
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