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§ 22 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung

§ 22.

(1) Während der Ausbildung darf jede Einzelprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, zweimal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.

(2) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073079

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