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§ 21 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Beurteilung der praktischen Ausbildung

§ 21.

(1) In den Fachbereichen, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 mindestens 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, haben die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen zu beurteilen.

(2) Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen. In den Fachbereichen gemäß Abs. 1 haben die Lehr- oder Fachkräfte schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.

(3) Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Praktika der Fachbereiche, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 mindestens 160 Stunden zu absolvieren sind, sind mit

  1. 1. „ausgezeichnet bestanden“,
  2. 2. „gut bestanden“,
  3. 3. „bestanden“ oder
  4. 4. „nicht bestanden“

    zu beurteilen.

(4) Eine positive Beurteilung ist in den Fällen der Abs. 3 Z 1 bis 3 gegeben.

(5) In den Fachbereichen, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 weniger als 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, ist keine Beurteilung gemäß Abs. 1 bis 3 durchzuführen, sondern die Absolvierung des Praktikums zu bestätigen.

Schlagworte

Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073078

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