4a. Abschnitt
Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG
Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG
§ 10a.
(1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40246951
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