4. Abschnitt
Form und Inhalt der Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages
§ 10.
Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages sind nach dem Muster der Anlage G in Form einer Vignette auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40115155
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