Weitere Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche
§ 7
Zusätzlich zu den in § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen:
- 1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
- a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
- b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
- 2. zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wird;
- 3. zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
- a) Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,
- b) Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
- c) Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
- 4. zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
- a) Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
- b) Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
- c) Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalem Patentregister;
- 5. zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
- 6. zum Nachweis von Berufserfahrung:
- a) Dienstzeugnis und
- b) Arbeitsbestätigung;
- 7. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
- 8. zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
- 9. zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums.
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