§ 7 FPG-DV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Äußere Form des Rückkehrausweises für Staatsbürger eines

Mitgliedstaates der Europäischen Union

§ 7

§ 7. Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (96/409/GASP), ABl. Nr. L 168 vom 6.7.1996 S. 4, ausgestellt.

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