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§ 9 VP-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Wahlvorschläge

§ 9

(1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlleiter einen Kandidaten für die Wahl der Vertrauensperson vorzuschlagen. Der Wahlleiter hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung ihrer Zustimmung zusammenzufassen (Anlage 5) und der Wahlkommission spätestens am achten Tag vor dem Wahltag vorzulegen.

(2) Die fristgerecht eingelangten Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens am achten Tag vor dem Wahltag abzuschließen.

(3) Die Zusammenfassung der Wahlvorschläge ist vor Beginn der Wahl in der Wahlzelle anzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20004465

Dokumentnummer

NOR40072937

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