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§ 19 VP-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Anfechtung

§ 19

(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von den Wahlberechtigten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 37d Abs. 5 ZDG) angefochten werden.

(2) Wird ein begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen das Wahlergebnis. Ergibt sich die Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung, so ist das Ergebnis richtig zu stellen und neu kundzumachen.

(3) Wenn auf Grund eines begründeten Einspruchs festgestellt wird, dass Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden, ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(4) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu durchzuführen.

(5) Ergibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung des Wahlergebnisses, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Einspruch abzuweisen.

(6) Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20004465

Dokumentnummer

NOR40072947

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