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§ 86 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

5. Abschnitt

Beschwerdeverfahren

§ 86

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes

(1) § 86.Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.

(2) Die Vertretung der Disziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.

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