Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen
§ 64
(1) Dem Disziplinarrat sind Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen beizugeben, die
- 1. rechtkundig sein müssen,
- 2. vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen sind und
- 3. in einer vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.
(2) Den Untersuchungsführern/Untersuchungsführerinnen obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.
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