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§ 64 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen

§ 64

(1) Dem Disziplinarrat sind Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen beizugeben, die

  1. 1. rechtkundig sein müssen,
  2. 2. vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen sind und
  3. 3. in einer vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.

(2) Den Untersuchungsführern/Untersuchungsführerinnen obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.