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§ 19 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Eigener Wirkungsbereich

§ 19.

(1) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge;
  2. 2. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung auf Arbeitgeberseite;
  3. 2a. Abschluss von verbindlichen Rahmenbedingungen für Berufshaftpflichtversicherungen gemäß § 26c Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005;
  4. 3. disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der zahnärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Zahnärzteschaft durch Zahnärzte/Zahnärztinnen einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters;
  5. 4. Verleihung von Fort- und Weiterbildungsdiplomen an Berufsangehörige und Anerkennung von im Inland oder Ausland absolvierten fachlichen Fort- und Weiterbildungen;
  6. 5. Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen;
  7. 6. Überprüfung der für zahnärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden;
  8. 7. Errichtung von Patientenschlichtungsstellen und Kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von Patientenschlichtungsverfahren sowie kollegialer Schlichtungsverfahren;
  9. 8. Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen.

(2) Der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt die Erlassung folgender Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich:

  1. 1. Richtlinien über das Ausmaß und die Form der zahnärztlichen Fortbildung sowie Erstellung und Durchführung von Fortbildungsprogrammen für die Berufsangehörigen (Fortbildungsrichtlinien);
  2. 2. Vorschriften über die Wahrung des zahnärztlichen Standesansehens und der zahnärztlichen Standespflichten (Standesordnung);
  3. 3. Vorschriften über die Art und Form zulässiger zahnärztlicher Informationen (Werberichtlinien);
  4. 4. Vorschriften über die Art und Form der Bezeichnung von zahnärztlichen Ordinationsstätten (Schilderordnung);
  5. 5. Richtlinien über die angemessene Honorierung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien);
  6. 6. Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen (Weiterbildungsrichtlinien);
  7. 7. jährliche Bekanntgabe des Grenzwertes als Voraussetzung für den schriftlichen Heil- und Kostenplan (Grenzwertverordnung);
  8. 8. Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern (Patientenschlichtungsordnung);
  9. 9. Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern (Kollegiale Schlichtungsordnung);
  10. 10. Satzung und Geschäftsordnung;
  11. 11. Beitragsordnung;
  12. 12. Diäten- und Reisegebührenordnung;
  13. 13. Aufwandsentschädigungsordnung;
  14. 14. Dienstordnung für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Österreichischen Zahnärztekammer betreffend die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse.

(3) Zur Vertretung der Interessen des zahnärztlichen Berufs hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
  2. 2. Vertretung der österreichischen Zahnärzteschaft gegenüber ausländischen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie internationalen Gremien;
  3. 3. Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen des zahnärztlichen Berufs berühren, an Behörden;
  4. 4. Mitwirkung an den amtlichen Gesundheitsstatistiken;
  5. 5. Mitarbeit an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur zahnärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung;
  6. 6. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

(4) Weiters ist die Österreichische Zahnärztekammer verpflichtet zur

  1. 1. Erstattung eines Jahresberichts an die Aufsichtsbehörde,
  2. 2. Sicherung der Versorgung der Kammermitglieder – ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs – ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen sowie der zahnärztlichen Leistungsbezieher/Leistungsbezieherinnen, ihrer leistungsbeziehenden Angehörigen und Hinterbliebenen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern durch Versorgungs- und Unterstützungsleistungen im Wege der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern in den Bundesländern,
  3. 3. Verwaltung und Abwicklung des für die Angehörigen des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds,
  4. 4. Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Kammermitglieds sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind,
  5. 5. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Kundmachung der von der Österreichischen Zahnärztekammer erlassenen Verordnungen und Richtlinien sowie zur Information der Kammermitglieder über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen.

Schlagworte

Ausbildung, Weiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40259229

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