Wirkungskreis
§ 18
Die Österreichische Zahnärztekammer ist berufen,
- 1. die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen und zu fördern sowie
- 2. für die Wahrung des Berufs- und Standesansehens und der Berufs- und Standespflichten des zahnärztlichen Berufs zu sorgen.
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