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§ 18 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Wirkungskreis

§ 18

Die Österreichische Zahnärztekammer ist berufen,

  1. 1. die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen und zu fördern sowie
  2. 2. für die Wahrung des Berufs- und Standesansehens und der Berufs- und Standespflichten des zahnärztlichen Berufs zu sorgen.

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