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§ 2 Staatendokumentationsbeirat-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Mitglieder

§ 2

(1) Mit Ausnahme des Direktors werden der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder für fünf Jahre ernannt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder (Vorsitzender, Stellvertreter, weitere Mitglieder, Direktor) und gegebenenfalls der Vertreter des Direktors sind bezüglich der Angelegenheiten des Beirats zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann ernannte Mitglieder wegen Verzichts, längerfristiger Verhinderung oder schwerer Verletzung ihrer Pflichten als Mitglieder des Beirats abberufen. Diesfalls ist die vakante Stelle ehestens zu besetzen.

(3) Als schwere Pflichtverletzung kommt insbesondere in Betracht:

  1. 1. eine Verletzung der Verschwiegenheitspflichten,
  2. 2. eine beharrliche Verweigerung der Teilnahme an Sitzungen und Arbeitsgruppen des Beirats oder
  3. 3. eine beharrliche Weigerung einer Stimmabgabe entgegen § 5 Abs. 1.

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