Aufgaben
§ 1
(1) Dem Beirat für die Führung der Staatendokumentation (im Folgenden „Beirat“) obliegt insbesondere die Beratung des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Direktor“) im Bezug auf die Führung der Staatendokumentation und der damit verbundenen Tätigkeiten, wie insbesondere der Sammlung der relevanten Tatsachen und der Bewertung der verwendeten Quellen sowie das Erstellen der Analyse.
(2) Der Beirat kann Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres erstatten, insbesondere:
- 1. zu der methodischen, inhaltlichen und systematischen Gestaltung und Gliederung der Staatendokumentation;
- 2. zu Maßnahmen zur Sicherstellung der zeitnahen Aktualisierung der Staatendokumentation nach relevanten Änderungen und deren Dokumentation;
- 3. bezüglich der Förderung der Kooperation mit nationalen und internationalen staatlichen Stellen, privaten Institutionen, Forschungseinrichtungen, die sich mit relevanten Themen befassen;
- 4. welche Sach-, Personal- und Geldmittel dem Direktor für die Führung der Staatendokumentation zur Verfügung gestellt werden sollen.
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