Schulung
§ 3.
Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich
- 1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und
- 2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte zu erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
20004442
Dokumentnummer
NOR40071585
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