§ 2
Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind
- 1. nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erfassen
- durch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in diesem Archiv beruft und dem Grundbuchsgericht den Zugang zu der Speicherung ermöglicht, oder
- durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) in allen anderen Fällen,
und
- 2. in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu speichern; die Auffindbarkeit der Urkunden ist nach der Tagebuchzahl sicherzustellen.
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