Ergänzende Anforderungen an Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial
§ 56
Es ist dafür zu sorgen, dass Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial folgende ergänzende Anforderungen erfüllen:
- 1. Undichtheiten und andere kritische Betriebszustände, die zu einer Gefährdung von Personen führen können, müssen automationsunterstützt an eine ständig besetzte Stelle übermittelt werden.
- 2. Die Abschaltung und die Betätigung der Absperreinrichtungen (§ 54 Abs. 2) müssen auch von einer ständig besetzten Stelle aus möglich sein.
- 3. Absperreinrichtungen müssen selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im jeweiligen Leitungsabschnitt unterschritten wird.
- 4. Die zwischen Absperreinrichtungen liegenden Leitungsabschnitte müssen gefahrlos druckfrei gemacht werden können.
- 5. Die Marker der Rohrleitungen sind mit der Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle zu versehen. Bei Schwefelwasserstoff führenden Rohrleitungen ist auf eine mögliche Gefährdung durch Schwefelwasserstoff hinzuweisen.
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