8. Abschnitt
Gewinnen und Speichern Kennzeichnung der Sonden
§ 43
Jede Sonde ist am Zugang zum Sondenplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:
- 1. Benennung der Sonde,
- 2. Name und Telefonnummer des Bergbauberechtigten,
- 3. Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle, wenn eine solche nach § 50 Abs. 1 einzurichten ist.
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