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§ 43 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

8. Abschnitt

Gewinnen und Speichern Kennzeichnung der Sonden

§ 43

Jede Sonde ist am Zugang zum Sondenplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:

  1. 1. Benennung der Sonde,
  2. 2. Name und Telefonnummer des Bergbauberechtigten,
  3. 3. Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle, wenn eine solche nach § 50 Abs. 1 einzurichten ist.

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