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§ 31 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

6. Abschnitt

Arbeiten an Bohrlöchern Kennzeichnung der Bohrungen

§ 31

Jede Bohrung ist am Zugang zum Bohrplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:

  1. 1. Benennung der Bohrung,
  2. 2. Name, Anschrift, Telefon- und Fax-Nummer des Bergbauberechtigten und eines allfälligen Fremdunternehmers,
  3. 3. Bezeichnung und Anschrift der Behörde.

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