Sachlicher Geltungsbereich
§ 2
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Tätigkeiten:
- 1. Aufsuchen und Gewinnen von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen,
- 2. Aufbereiten solcher Kohlenwasserstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
- 3. Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern solcher Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen,
- 4. unterirdisches behälterloses Speichern solcher Kohlenwasserstoffe,
- 5. Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird, sowie
- 6. Aufsuchen und Gewinnen von anderen mineralischen Rohstoffen durch von obertage ausgehende Bohrungen im Bohrlochbergbau.
(2) Weiters gilt diese Verordnung für die bergbautechnischen Aspekte folgender Tätigkeiten:
- 1. Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
- 2. Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, sowie
- 3. Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und Lagern in diesen.
(3) Bestimmungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.
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