1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Ziele
§ 1
Ziele dieser Verordnung sind
- 1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
- 2. der Schutz von fremden Sachen und
- 3. der Schutz der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit nach den Grundsätzen für eine nachhaltige Entwicklung.
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