KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 23
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden, oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20004403
Dokumentnummer
NOR40070776
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