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§ 20 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Auskunftspflicht

§ 20.

(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben

  1. 1. den betroffenen Patienten/Patientinnen,
  2. 2. deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder
  3. 3. Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,

    alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß § 21 weitergegeben werden bzw. wurden.

(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40070393