Auskunftspflicht
§ 20.
(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben
- 1. den betroffenen Patienten/Patientinnen,
- 2. deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder
- 3. Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
- alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß § 21 weitergegeben werden bzw. wurden.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40070393
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