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§ 18 UUG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2012

Aufbewahrungspflichten

§ 18.

(1) Die Akten der Sicherheitsuntersuchungen und andere Akten über Vorfälle sind gesichert gegen Zugriff durch unbefugte Personen in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren.

(2) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten einer Sicherheitsuntersuchung beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 20 Jahre. Alle anderen Akten sind 10 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit Abschluss des Verfahrens der Sicherheitsuntersuchung zu laufen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139243