Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung
§ 17.
Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat die Wiederaufnahme einer Sicherheitsuntersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des endgültigen Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20004333
Dokumentnummer
NOR40139242
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