Dokumentation
§ 13.
Über einzelne Untersuchungshandlungen hat der Untersuchungsbeauftragte Niederschriften oder Aktenvermerke im Sinne der §§ 14 und 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzufertigen. Diese haben jedenfalls Ort, Zeit und Gegenstand der Untersuchungshandlungen und die eigenhändige Unterschrift des Untersuchungsbeauftragten zu enthalten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20004333
Dokumentnummer
NOR40139238
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