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§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/296

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2005

I. Erklärungen gemäß § 108 Abs. 3 und 7 EStG 1988

I. Erklärungen gemäß § 108 Abs. 3 und 7 EStG 1988

§ 1

Der Abgabenpflichtige hat die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988 (Bausparprämie) nach dem in Anhang 1 zu dieser Verordnung kundgemachten amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen sowie die widmungsgemäße Verwendung der begünstigten Beiträge und Erstattungsbeträge oder der Sicherstellung gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 nach dem in Anhang 2 zu dieser Verordnung kundgemachten amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu erklären. Erstellt die Bausparkasse die Abgabenerklärung gemäß Anhang 1 nach diesem amtlichen Vordruck, können für die Eintragungen unter “Angaben zum Kind bzw. zu den Kindern (nur bei Erhöhungsbetrag)" eine oder mehrere Zeilen vorgesehen werden.

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