Anwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten
§ 4
(1) Begasungsleiter einer Begasung mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten darf auch eine Person im Sinne des § 3 Abs. 1 letzter Satz sein, die
- 1. die für die Verwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 2. über die im Hinblick auf den ordnungsgemäßen, sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse verfügt,
- 3. fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt und
- 4. mindestens 18 Jahre alt ist.
(2) Nachweise über die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind dem Protokoll gemäß § 7 anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.
(3) Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die körperliche und geistige Eignung, mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten sorgfältig und sachgerecht umzugehen. Sie ist durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen, das nicht älter als fünf Jahre sein darf und in dem insbesondere die Fähigkeit zur Wahrnehmung von Phosphorwasserstoff durch den Geruchssinn (nachweisbar auch durch die Bestätigung eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten) festgestellt wird.
(4) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) sind
- 1. durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder über sonstige erfolgreich absolvierte Ausbildungen und Tätigkeiten im Sinne der Z 1 bis 8 der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2008,
- 2. durch die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang gemäß der Anlage 1 oder
- 3. durch das Zeugnis in deutscher Sprache und in beglaubigter Form über eine gleichwertige im Ausland abgeschlossene Ausbildung
nachzuweisen.
(5) Die fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe gemäß Abs. 1 Z 3 sind nach §§ 4 und 5 der Giftverordnung 2000, BGBl. II Nr. 24/2001, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen. Im Fall der Verwendung als Pflanzenschutzmittel gilt der Qualifikationsnachweis (Bescheinigung) gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015.
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